Islamische Bestattung in Kiel
Sind islamische Grabfelder und sarglose Bestattungen in Kiel möglich?
Muslimisches Grabfeld: Ostfriedhof, eingeweiht im November 2000
Beisetzung im Leichentuch ohne Sarg: vom Landesrecht vorgeschrieben, § 26 Abs. 4 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein
Praxis vor Ort: wir klären sie gerade mit der Friedhofsverwaltung
Das muslimische Grabfeld auf dem Ostfriedhof
Kiel hat auf dem Ostfriedhof ein muslimisches Grabfeld. Es wurde im November 2000 eingeweiht, umfasst rund 1.000 Quadratmeter und ist nach Mekka ausgerichtet.
Diese Angaben stammen nicht von der Stadt selbst. Die offizielle Seite der Stadt Kiel zum Ostfriedhof erwähnt das Grabfeld nicht. Wir haben die Friedhofsverwaltung um Auskunft gebeten und tragen sie mit Datum hier ein, sobald sie vorliegt. Bis dahin steht hier, was wir wissen und was nicht.
Beisetzung im Leichentuch ohne Sarg
Der Ostfriedhof ist ein kommunaler Friedhof. Für kommunale Friedhöfe gilt § 26 Abs. 4 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein: „Der Friedhofsträger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg auf den Willen der verstorbenen Person hin zuzulassen.“
Seit der Neufassung zum 1. Januar 2025 genügt dafür der Wille der verstorbenen Person, ein religiöser Grund muss nicht mehr nachgewiesen werden. Wie die Stadt Kiel das im Einzelnen handhabt, welche Auflagen sie stellt und ob ein Raum für die rituelle Waschung zur Verfügung steht, klären wir gerade.
Was wir jetzt schon sagen können
Rechtlich ist die Beisetzung im Leichentuch auf dem Ostfriedhof nicht Ermessenssache der Verwaltung. Offen ist, welche Auflagen sie stellt, etwa zur Art des Tuchs oder zu einer Unterlage im Grab. Diese Punkte klären wir vor jeder Bestattung direkt mit dem Friedhof, damit am Tag der Beisetzung nichts offen ist.
Wenn Sie jetzt jemanden brauchen
Unser Betrieb sitzt in Lübeck, rund eine Stunde von Kiel entfernt. Wir sind rund um die Uhr erreichbar und arbeiten in ganz Schleswig-Holstein.
Wir übernehmen die Abholung, die rituelle Waschung und den Kaffan, die Anmeldung beim Friedhof, das Totengebet und die Beisetzung. Auf Wunsch auch die Überführung ins Heimatland.
Stand dieser Seite: September 2026. Die Angaben zum Grabfeld stammen aus öffentlich zugänglichen Sekundärquellen und sind von der Stadt Kiel bislang nicht bestätigt. Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 4 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein in der seit dem 01.01.2025 geltenden Fassung.