Islamische Bestattung in Deutschland
Ist die islamische Bestattung in Deutschland überall möglich?
Bestattung nach islamischem Ritus: in ganz Deutschland möglich
Beisetzung im Kaffan ohne Sarg: in neun von sechzehn Ländern nennt das Gesetz sie ausdrücklich, in drei ist sie nur als Ausnahme im Einzelfall vorgesehen, in vier schweigt das Gesetz
Wohnsitz am Bestattungsort: hängt vom einzelnen Friedhof ab, nicht vom Gesetz
Wer entscheidet: nicht das Bundesland, sondern der Träger des Friedhofs
Was in den Bestattungsgesetzen der Länder steht
Das Bestattungsrecht ist Ländersache. Sechzehn Gesetze, sechzehn Antworten – und sie fallen deutlicher auseinander, als man erwartet.
Entschieden wird allerdings eine Ebene tiefer. Was ein Landesgesetz zulässt, muss der einzelne Friedhof nicht anbieten; das steht in seiner Satzung. Und das Schweigen einer Satzung ist kein Nein – manche Träger haben sie seit Jahrzehnten nicht geändert und lassen die Beisetzung im Kaffan trotzdem zu. Deshalb steht in unseren Ortsübersichten nicht, was wir aus Gesetzestexten ableiten, sondern was uns die Friedhofsverwaltungen selbst gesagt haben.
Die folgende Übersicht gibt wieder, was im jeweiligen Bestattungsgesetz steht, mit Fundstelle zum Nachlesen. Sie ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft.
| Bundesland | Wie weit das Gesetz geht | Was im Bestattungsgesetz steht | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ausdrücklich erlaubt | Tuchbestattung zulässig, wenn die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind | § 39 Abs. 1 Satz 3 |
| Bayern | Gesetz schweigt | Das Gesetz regelt die Erdbestattung im Sarg oder Tuch nicht | — |
| Berlin | ausdrücklich erlaubt | Aus religiösen Gründen im Leichentuch, auf den vom Friedhofsträger dafür bestimmten Grabfeldern | § 18 Abs. 2 |
| Brandenburg | Gesetz schweigt | Keine Regelung zur Bestattung ohne Sarg; die Sargvorschrift betrifft die Beförderung | — |
| Bremen | Träger darf | Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt – in Bremen mit Zustimmung des Umweltbetriebes, in Bremerhaven des Magistrats | § 4 Abs. 4 FBG |
| Hamburg | ausdrücklich erlaubt | „Die Bestattung kann als Erdbestattung in Särgen oder Leichentüchern … erfolgen“ | § 12 Abs. 1 |
| Hessen | nur Ausnahme | Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamts aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten | § 18 Abs. 2 |
| Mecklenburg-Vorpommern | vorgeschrieben | „Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht“ | § 10 Abs. 3 |
| Niedersachsen | nur Ausnahme | Sargpflicht; die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt | § 11 Abs. 1 |
| Nordrhein-Westfalen | Gesetz schweigt | Kein Sargzwang im Gesetz; verlangt werden nur verwesungsfähige Behältnisse. Bestattungen sollen das Empfinden der Glaubensgemeinschaft berücksichtigen | § 11 Abs. 1, § 7 Abs. 2 |
| Rheinland-Pfalz | ausdrücklich erlaubt | Erdbestattung ist die Bestattung „in einem Sarg oder in einem Leichentuch“; die Tuchbestattung hat einen eigenen Paragrafen. Neues Gesetz vom 22. September 2025 | § 11 Abs. 7, § 12 |
| Saarland | Träger darf | Die Friedhofsträger können in ihren Friedhofssatzungen Ausnahmen von der Sargpflicht aufnehmen | § 31 Abs. 2 |
| Sachsen | Gesetz schweigt | Das Wort Tuch kommt im ganzen Gesetz nicht vor; der Paragraf zur Erdbestattung sagt zum Sarg nichts, die Einsargungspflicht steht beim Thema Überführung | § 18a, § 16 Abs. 3 |
| Sachsen-Anhalt | ausdrücklich erlaubt | „Leichen werden in Särgen oder Tüchern auf Friedhöfen bestattet“ – zulässig, wenn der Friedhofsträger nicht widerspricht | § 15 Abs. 1 und 2 |
| Schleswig-Holstein | vorgeschrieben | Der Träger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs „hat die Bestattung ohne Sarg auf den Willen der verstorbenen Person hin zuzulassen“ | § 26 Abs. 4 Satz 1 |
| Thüringen | nur Ausnahme | Erdbestattungen nur unter Verwendung eines Sarges; die Ordnungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen | § 23 Abs. 1 |
Stand der Durchsicht: 1. Oktober 2026. Jede Zeile ist am Wortlaut des Gesetzes im amtlichen Rechtsportal des jeweiligen Landes geprüft. Rheinland-Pfalz hat am 22. September 2025 ein neues Bestattungsgesetz bekommen, Schleswig-Holstein zuletzt im August 2026 geändert – beides ist hier berücksichtigt. Für Bayern und Brandenburg gilt: Dort steht zur Erdbestattung im Sarg oder Tuch nichts im Gesetz; was eine Verordnung regelt, ist hier offen gelassen statt geraten.
Zur Spalte: vorgeschrieben heißt, das Gesetz sagt hat zu erfolgen oder hat zuzulassen. Nur Ausnahme heißt: grundsätzlich Sargpflicht, aber eine Behörde kann im Einzelfall zustimmen – das muss beantragt werden und kostet Zeit, die im Todesfall knapp ist. Gesetz schweigt ist kein Verbot, sondern eine Frage an den Friedhof.
Wo wir selbst nachgefragt haben
Für unseren Tätigkeitsschwerpunkt im Norden haben wir die Friedhofsverwaltungen einzeln angerufen und angeschrieben. Das Ergebnis steht mit Datum auf den jeweiligen Seiten: eine Übersicht aller muslimischen Grabfelder in Schleswig-Holstein mit elf Orten, dazu Hamburg, Lübeck, Kiel und Lauenburg.
Wenn Sie ein Bundesland suchen, das wir noch nicht erhoben haben: Rufen Sie an. Wir klären die Frage für Sie direkt mit dem Friedhof, auch wenn der Ort weit weg ist.
Was wir übernehmen
Wir sind ein Meisterbetrieb für islamische Bestattungen. Wir übernehmen die Abholung, die rituelle Waschung und den Kaffan, die Anmeldung beim Friedhof, das Totengebet und die Beisetzung. Auf Wunsch auch die Überführung ins Heimatland, einschließlich der Formalitäten.
Wir sind rund um die Uhr erreichbar. Im Todesfall zählen die ersten Stunden, weil die Bestattung im islamischen Verständnis so bald wie möglich stattfinden soll.
Diese Seite gibt wieder, was in den Bestattungsgesetzen der Länder steht. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der jeweils geltende Gesetzestext, die Friedhofssatzung und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Sie verwalten einen Friedhof? Dann kennen Sie die Angaben besser als wir. Tragen Sie Ihren Friedhof hier selbst ein – wir prüfen jede Angabe, bevor sie erscheint.